Steuernews für Ärzte

Ausgabe:

Ausgabe Sommer 2025:

Belegarztleistungen in einem Krankenhaus

BFH-Entscheidung zu in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen

Fitnessstudio

Mitgliedsbeiträge trotz ärztlicher Verordnung nicht steuerlich absetzbar

Werbeaktionen für Arzneimittel

EuGH erlaubt Werbeaktionen für verschreibungspflichtige Medikamente

Organisatorische Tätigkeiten eines Arztes

Zwei wesentliche Urteile des Bundesfinanzhofs zu Organisationstätigkeiten von Ärzten

Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern

Honorarabrechnungen über den Regelungen des KHEntgG und des KHG als Indiz für umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Zweite Leichenschau

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

Degressive Abschreibung

Neuer Investitions-Booster der Bundesregierung

Belegarztleistungen in einem Krankenhaus

Umsatzsteuer

Heilbehandlungen von Ärztinnen und Ärzten sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG steuerfrei. Ebenso sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären Behandlung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst.b UStG).

Der Fall

Streitig war, ob ein Teil der von einer Ärztin im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie in einem Krankenhaus durchgeführten Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit waren. Das Finanzamt lehnte ab. Nach Auffassung der Finanzverwaltung lagen die Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen nicht vor.

Heilbehandlungen unabhängig vom Ort steuerfrei

Der BFH hat in einem Urteil klargestellt, dass Heilbehandlungsleistungen von Ärztinnen und Ärzten immer umsatzsteuerfrei sind, und zwar unabhängig davon, ob diese durch eine GmbH erbracht werden und unabhängig davon, wo die Heilbehandlungsleistungen durchgeführt werden. Werden die Leistungen in einem Krankenhaus durchgeführt, greift die Steuerbefreiung unabhängig davon, ob auch die Voraussetzung für eine steuerfreie Krankenhausbehandlung vorliegen (BFH, Urteil vom 19.12.2024, V R 10/22).

Stand: 25. Mai 2025

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