Steuernews für Ärzte

Ausgabe:

Ausgabe Sommer 2025:

Belegarztleistungen in einem Krankenhaus

BFH-Entscheidung zu in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen

Fitnessstudio

Mitgliedsbeiträge trotz ärztlicher Verordnung nicht steuerlich absetzbar

Werbeaktionen für Arzneimittel

EuGH erlaubt Werbeaktionen für verschreibungspflichtige Medikamente

Organisatorische Tätigkeiten eines Arztes

Zwei wesentliche Urteile des Bundesfinanzhofs zu Organisationstätigkeiten von Ärzten

Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern

Honorarabrechnungen über den Regelungen des KHEntgG und des KHG als Indiz für umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Zweite Leichenschau

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

Degressive Abschreibung

Neuer Investitions-Booster der Bundesregierung

Fitnessstudio

Außergewöhnliche Belastung

Der Steuergesetzgeber berücksichtigt sogenannte außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer, sofern diese Belastungen über das Zumutbare hinausgehen und der bzw. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG).

Funktionstraining in einem Fitnessstudio

An einer solchen Zwangsläufigkeit fehlt es bei Mitgliedschaftsbeiträgen für ein Fitnessstudio. Diese gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH auch dann, wenn die Mitgliedschaft zur Teilnahme an einem dort angebotenen ärztlich verordneten Funktionstraining erforderlich ist (Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23). Im Streitfall wurde einer Steuerpflichtigen zur Behandlung von Bewegungseinschränkungen sowie zur Schmerzreduktion ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Der BFH begründete seine Ansicht u. a. damit, dass Angebote von Fitnessstudios nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden. Bei den Mitgliedsbeiträgen würde es sich um Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen handeln.

Stand: 25. Mai 2025

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