Steuernews für Ärzte

Ausgabe:

Ausgabe Frühjahr 2026:

Steuerneuerungen 2026

Höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

Schutz von Patientendaten

Beschlagnahmeverbot für Patientenkartei eines Arztes

Mindestlöhne in der Altenpflege

Mindestlohnerhöhungen zum 1.7.2026 und 1.7.2027

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen privater Krankenhäuser

BFH-Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht von Krankenhausleistungen eines nicht zugelassenen privaten Krankenhauses

Aufwendungen für Abnehmspritzen

FG-Rechtsprechung lehnt Kostenabzug ab

Gesetz zu mehr Kompetenz für Pflegekräfte

Welche Leistungen Pflegekräfte in Eigenregie durchführen dürfen

Beitrag: Kinderkrankengeld 2026

Bis zu 30 Karenztage bei Erkrankung eines Kindes

Steuerneuerungen 2026

Steueränderungsgesetz 2025

Das Steueränderungsgesetz 2025 (v. 22.12.2025, BGBl I Nr. 363) brachte zahlreiche Änderungen in den einschlägigen Steuergesetzen. Für Ärztinnen und Ärzte von besonderem Interesse dürfte hierbei die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen ab 2026 sein (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Übungsleiterpauschale wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2026 von € 3.000,00 auf € 3.300,00 erhöht. Die Ehrenamtspauschale wurde von € 840,00 auf € 960,00 angehoben. Die Pauschalen gelten pro Kalenderjahr. Ärzte, die sich nebenberuflich in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen engagieren (z. B. Caritas, Rotes Kreuz usw.), können Einkünfte daraus bis in o. g. Höhen steuerfrei vereinnahmen.

Höhere Entfernungspauschale

Günstig für Ärzte, die zu den Berufspendlern gehören und täglich einen längeren Arbeitsweg zurücklegen, dürfte sich die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer steuermindernd auswirken.

Gewerkschaftsbeiträge

Beitragszahlungen an Gewerkschaften (z. B. Marburger Bund) können Ärzte ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (für 2026: € 1.230,00 § 9 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) als Werbungskosten geltend machen.

Einkommensteuertarif 2026

Ärzte zahlen den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz in 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 69.879,00 (bisher: € 68.481,00). Die vorangehende Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.800,00 und endet bei € 69.878,00. Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2026 von € 12.096,00 auf € 12.348,00. Bei Zusammenveranlagung gelten die doppelten Beträge.

Stand: 24. Februar 2026

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