Steuernews für Ärzte

Ausgabe:

Ausgabe Frühjahr 2026:

Steuerneuerungen 2026

Höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

Schutz von Patientendaten

Beschlagnahmeverbot für Patientenkartei eines Arztes

Mindestlöhne in der Altenpflege

Mindestlohnerhöhungen zum 1.7.2026 und 1.7.2027

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen privater Krankenhäuser

BFH-Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht von Krankenhausleistungen eines nicht zugelassenen privaten Krankenhauses

Aufwendungen für Abnehmspritzen

FG-Rechtsprechung lehnt Kostenabzug ab

Gesetz zu mehr Kompetenz für Pflegekräfte

Welche Leistungen Pflegekräfte in Eigenregie durchführen dürfen

Beitrag: Kinderkrankengeld 2026

Bis zu 30 Karenztage bei Erkrankung eines Kindes

Aufwendungen für Abnehmspritzen

Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für Arzneimittel stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Einnahme der Arzneimittel krankheitsbedingt veranlasst ist und die Zwangsläufigkeit nachgewiesen wird. Die Zwangsläufigkeit ist im Regelfall durch eine Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes ausreichend nachgewiesen. Ausnahmen gelten für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungsmethoden. Hier muss die medizinische Indikation durch ein vor Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV).

Der Fall

In dem Fall, den das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte, ging es um die Abnehmspritze Ozempic. Der Steuerpflichtige nahm dieses Medikament nicht zur Behandlung von Diabetes, sondern zur Gewichtsabnahme. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit legte der Steuerpflichtige nur ein ärztliches Rezept vor. Das FG lehnte einen Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung ab, weil das Medikament nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen war. Das FG sah in der Anwendung von Ozempic zur Gewichtsreduzierung eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Ein vor Beginn der Behandlung erteiltes amtsärztliches Attest konnte der Steuerpflichtige nicht vorlegen (Urt. v. 18.6.2025, 1 K 776/24).

Revisionsverfahren

Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) hat das Az. VI R 12/25. Der BFH hat hier insbesondere zu klären, ob ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung auch ohne vorherigen Nachweis der Zwangsläufigkeit mittels eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zulässig ist.

Stand: 24. Februar 2026

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