Steuernews für Ärzte

Ausgabe:

Ausgabe Frühjahr 2026:

Steuerneuerungen 2026

Höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

Schutz von Patientendaten

Beschlagnahmeverbot für Patientenkartei eines Arztes

Mindestlöhne in der Altenpflege

Mindestlohnerhöhungen zum 1.7.2026 und 1.7.2027

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen privater Krankenhäuser

BFH-Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht von Krankenhausleistungen eines nicht zugelassenen privaten Krankenhauses

Aufwendungen für Abnehmspritzen

FG-Rechtsprechung lehnt Kostenabzug ab

Gesetz zu mehr Kompetenz für Pflegekräfte

Welche Leistungen Pflegekräfte in Eigenregie durchführen dürfen

Beitrag: Kinderkrankengeld 2026

Bis zu 30 Karenztage bei Erkrankung eines Kindes

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen privater Krankenhäuser

Rechtsgrundlage

Nach Artikel 132 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie stellen die EU-Mitgliedstaaten generell Leistungen umsatzsteuerfrei, die dem Gemeinwohl dienen. Dazu gehören nach Abs. 1 Buchst. B auch Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, welche von privaten Institutionen zu Bedingungen durchgeführt werden, die mit jenen der öffentlichen Krankenhäuser in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.

Der Fall

Der Betreiber einer Privatklinik, welche nicht über eine Zulassung nach Maßgabe von § 108 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) verfügte, stellte seine Leistungen den Privatpatienten in Rechnung und wies dabei keine Umsatzsteuer aus. Der Klinikbetreiber war der Meinung, seine Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Er verwies auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Das vorinstanzliche Finanzgericht München (Urt. v. 18.10.2023 - 3 K 317/18) wies die Klage ab. Die Leistungen seien nicht umsatzsteuerfrei, da der Klinikbetreiber die Behandlungsleistungen nicht zu mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht hat.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision zurück und folgte der Auffassung des vorinstanzlichen Finanzgerichts (Urt. v. 8.7.2025 - XI R 36/23). Die Steuerbefreiung scheiterte hier an einer fehlenden Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sowie einer sozialen Vergleichbarkeit. Dies u. a. wegen eines erhöhten Pflegeschlüssels, der Versorgung eines Chefarztstandards sowie wegen des Vorhaltens von medizinisch nicht notwendigen Einzelzimmern.

Weiteres Revisionsverfahren

Im Zusammenhang mit dem Streitfall steht ein weiteres anhängiges Revisionsverfahren vor dem BFH unter dem Az. V R 2/25 zur Entscheidung an. In dem Fall geht es um zwei Themen: Einmal wird der BFH die Frage klären müssen, wie das Merkmal der „Kostennähe“ zu bestimmen ist. Außerdem wird zu klären sein, ob das DRG-Abrechnungssystem Vergleichsmaßstab für die Bestimmung der „Kostennähe“ sein kann oder ob der jeweilige Höchstwert der Kalkulationskrankenhäuser für die Beurteilung heranzuziehen ist.

Stand: 24. Februar 2026

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