Steuernews für Mandanten

Ausgabe:

Ausgabe März 2026:

Parkplatzmiete

Keine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Betriebs-Pkw

Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung

BFH-Urteil v. 20.11.2025 VI R 4/23

Neue Kaufprämie für private E-Autos

Bundesregierung fördert wieder einmal die Anschaffung neuer privater E-Autos und Hybridfahrzeuge

Grundstückswertermittlungen im Bewertungsrecht

BMF gibt Baupreisindices sowie Verbraucherpreisindices für die Bewirtschaftungskosten 2026 bekannt

Besteuerung fiktiver Anteilserwerbe vermeiden

Steuerpflichtige Anteilserwerbe von ausscheidenden Gesellschaftern

International: Kampf gegen Steueroasen

Behörden aus Nordrhein-Westfalen kaufen umfangreichen Datensatz

Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz in Kraft

Automatischer Informationsaustausch jetzt auch für Kryptokonten

Karenzfrist für Jahresabschluss 2024

Bundesjustizministerium gewährt Gnadenfrist bis Mitte März 2026

Parkplatzmiete

Ein-Prozent-Methode

Die kostenlose Privatnutzung eines Firmen-Pkw stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Diese kann nach der sogenannten 1-Prozent-Methode pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (nicht Kaufpreis) bewertet und versteuert werden. Für arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sind zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Sonderregelungen gibt es für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybridfahrzeuge.

Selbst gezahlter Parkplatz

Mietet die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Stellplatz in der Nähe seines Arbeitsplatzes, mindert sich dadurch nicht der mittels Ein-Prozent-Methode (bzw. Fahrtenbuch) ermittelte geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw. Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar, der gesondert zu bewerten ist (Urt. v. 9.9. 2025 VI R 7/23). Im Streitfall mietete der betreffende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Parkplatz an, auf dem er den Firmenwagen arbeitstäglich abstellte. Der Arbeitgeber berücksichtigte die Parkgebühren bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen Firmen-Pkw nutzten, vorteilsmindernd. Der Lohnsteueraußenprüfer teilte die Ansicht nicht.

Fazit

Stellplatzkosten sind immer als eigenständiger geldwerter Vorteil zu bewerten und zu besteuern. Die aktuelle BFH-Entscheidung weicht hier allerdings von jener vom 21.11.2024 VI R 9/22 ab. Der BFH rechnete in dieser Entscheidung die Garagenmiete den gesamten jährlichen Fahrzeugkosten hinzu. In diesem Fall ging es um die Aufteilung von Leasingsonderzahlungen.

Stand: 24. Februar 2026

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